1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 7241
Sie waren in einen Autounfall mit Verletzten beteiligt. Dürfen Sie Handlungen vornehmen, die es erschweren würden, den Verlauf des Unfalls zu ermitteln?

Beschreibung
Art. 44 Abs. 2 Pkt. 2 und Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 „Straßenverkehrsgesetz“ (konsolidierte Fassung, GBl. von 2012, Pos. 1137 mit späteren Änderungen)
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Nein, im Falle eines Unfalls mit Verletzten oder Toten darf man absolut keine Maßnahmen ergreifen, die Spuren verwischen oder der Polizei die Feststellung der Unfallursache erschweren könnten. Gemäß Art. 44 des Straßenverkehrsgesetzes bedeutet dies ein Verbot, die Fahrzeuge zu bewegen und Spuren zu verwischen, es sei denn, es ist zur Lebensrettung erforderlich.