2 PktBOffizielle Nummer: 8103

Ist hinter den sichtbaren Verbotszeichen das Parken eines Kraftfahrzeugs auf dem Bürgersteig zulässig?

Ist hinter den sichtbaren Verbotszeichen das Parken eines Kraftfahrzeugs auf dem Bürgersteig zulässig?

Beschreibung

Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 und Abs. 7 Pkt. 3 der Verordnung der Minister für Infrastruktur sowie Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393, mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Nein, das Parken auf dem Gehweg ist verboten. Das Schild B-36 „Haltverbot“ bedeutet, dass jedes Anhalten des Fahrzeugs und somit auch das Parken verboten ist. Gemäß den Vorschriften gilt das durch dieses Schild ausgedrückte Verbot sowohl für die Fahrbahn als auch für den Gehweg.