2 PktB,C,D,T,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 9696

Gilt das präsentierte Verbot nur für den Bürgersteig?

Gilt das präsentierte Verbot nur für den Bürgersteig?

Beschreibung

§ 28 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 Verordnung der Minister für Infrastruktur sowie Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale mit späteren Änderungen.
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Das links sichtbare Zeichen B-36 „Halteverbot“ bezieht sich auf die Straßenseite, auf der es aufgestellt wurde. Gemäß § 28 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrszeichen und -signale umfasst dieses Verbot die Fahrbahn und den Seitenstreifen. Dies bedeutet, dass sich das Schild nicht ausschließlich auf den Gehweg bezieht, sondern vor allem das Abstellen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verbietet.