2 PktBOffizielle Nummer: 10398

Sollen Sie in der Situation bei der Einfahrt in einen Tunnel einen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 100 m einhalten?

Beschreibung

Gesetz vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsordnung (GBl. 1997 Nr. 98 Pos. 602, in der jeweils geltenden Fassung)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

In der gezeigten Situation sind Sie nicht verpflichtet, einen Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten, da hier kein Zeichen B-19 „Verbot der Einfahrt ohne Mindestabstand“ mit einem solchen Wert vorhanden ist. Das Zeichen D-37 informiert lediglich über die Einfahrt in einen Tunnel. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen in Art. 19 Abs. 2 Punkt 3 des Straßenverkehrsgesetzes sind Sie verpflichtet, einen Abstand einzuhalten, der erforderlich ist, um einen Zusammenstoß im Falle eines Bremsens oder Anhaltens des vorausfahrenden Fahrzeugs zu vermeiden.