1 PktB,C,D,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6304
Sollen Sie beim Halten des beschädigten Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaft ein Warndreieck unmittelbar hinter oder auf dem Fahrzeug aufstellen?

Beschreibung
Art. 50 Abs. 2 Pkt. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gelten andere Regeln für die Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs als innerorts. Gemäß Art. 50 Abs. 2 Pkt. 2 des Straßenverkehrsgesetzes muss das Warndreieck in einer solchen Situation in einer Entfernung von 30–50 Metern hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden und nicht direkt dahinter oder darauf. Das Anbringen des Warndreiecks direkt am Fahrzeug ist nur innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig.