3 PktTOffizielle Nummer: 7633

Der Abstand zwischen den fahrenden Kolonnen von Ackerschleppern darf nicht kleiner sein als:

Erklärung

Richtige Antwort: 200 m.

Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beträgt der Mindestabstand zwischen Kolonnen landwirtschaftlicher Zugmaschinen 200 Meter. Die Einhaltung dieses Abstandes ist notwendig, um es anderen Fahrzeugführern zu ermöglichen, eine Kolonne sicher zu überholen und sich in der entstandenen Lücke einzuordnen, bevor sie ein weiteres Manöver beginnen.