3 PktBOffizielle Nummer: 3650
Welcher Abstand ist zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten, wenn man mit einem PKW außerhalb geschlossener Ortschaft in einem 600 m langen Tunnel fährt?
Beschreibung
Art. 19 Abs. 4 Punkt 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen)
Erklärung
Richtige Antwort: Nicht weniger als 50 m.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Fahrer eines Pkw in Tunneln mit einer Länge von mehr als 500 m (außerhalb geschlossener Ortschaften) verpflichtet, einen Abstand von mindestens 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Diese Vorschrift soll Massenkarambolagen in einem geschlossenen Raum verhindern.