2 PktBOffizielle Nummer: 4454

Ist das in diesem Zustand während des Aufenthaltes ohne Aufsicht gelassene Fahrzeug richtig davor gesichert, von einer unbefugten Person in Gang gesetzt zu werden?

Beschreibung

Art. 46 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2005, Nr. 108, Pos. 908, mit Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß gesichert, da der Fahrer die Schlüssel im Zündschloss stecken gelassen hat. Gemäß Art. 46 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug gegen die Benutzung durch eine unbefugte Person zu sichern. Das Steckenlassen der Schlüssel im Zündschloss stellt eine grobe Verletzung dieser Pflicht dar und schafft ein Diebstahlrisiko.