2 PktBOffizielle Nummer: 4454
Ist das in diesem Zustand während des Aufenthaltes ohne Aufsicht gelassene Fahrzeug richtig davor gesichert, von einer unbefugten Person in Gang gesetzt zu werden?
Beschreibung
Art. 46 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2005, Nr. 108, Pos. 908, mit Änderungen)
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß gesichert, da der Fahrer die Schlüssel im Zündschloss stecken gelassen hat. Gemäß Art. 46 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug gegen die Benutzung durch eine unbefugte Person zu sichern. Das Steckenlassen der Schlüssel im Zündschloss stellt eine grobe Verletzung dieser Pflicht dar und schafft ein Diebstahlrisiko.