3 PktB,B1Offizielle Nummer: 4562

Wer unterliegt der strafrechtlichen Haftung bei Verweigerung der Hilfeleistung einem Betroffenen im Straßenverkehrsunfall in direkter Gesundheitsgefährdung und Lebensgefahr?

Beschreibung

Strafgesetzbuch Art. 162
Erklärung

Richtige Antwort: Jede Person, die Hilfe hätte leisten können, ohne sich selbst oder eine andere Person in Lebensgefahr bzw. schwere Gesundheitsgefahr gebracht zu haben.

Gemäß Art. 162 des Strafgesetzbuches ist jede Person gesetzlich verpflichtet, einem Unfallopfer Hilfe zu leisten, das sich in einer Lage befindet, die eine unmittelbare Gefahr für Leben oder schwere Körperverletzung darstellt. Unterlassene Hilfeleistung, obwohl sie ohne Gefahr für sich selbst möglich gewesen wäre, ist eine Straftat, die mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.