2 PktB,B1Offizielle Nummer: 7512
Ein durch ein anderes Fahrzeug abgeschleppter PKW darf wie folgt gekennzeichnet sein:
Beschreibung
Art. 62 Abs. 1 Punkt 3 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137, konsolidierte Fassung mit späteren Änderungen)
Erklärung
Richtige Antwort: Durch das Anbringen eines rückstrahlenden Warndreiecks hinten an der linken Seite.
Ein abgeschlepptes Fahrzeug muss hinten auf der linken Seite mit einem retroreflektierenden Warndreieck gekennzeichnet sein. Bei unzureichender Sicht müssen zusätzlich die Begrenzungsleuchten (Standlicht) eingeschaltet werden. Dies gewährleistet eine gute Sichtbarkeit des abgeschleppten Fahrzeugs für andere Fahrer und informiert sie über die ungewöhnliche Situation auf der Straße.
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Darf man in dieser Situation Tonsignal benutzen, um den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeuges zum schnelleren Verlassen der Kreuzung zu bewegen?
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Ist man als Fahrzeughalter dazu verpflichtet, auf Verlangen einer zuständigen Behörde hin ihr mitzuteilen, wem man das Fahrzeug zum Lenken oder zur Nutzung in einer bestimmten Zeit überlassen hat?