2 PktB,B1Offizielle Nummer: 7512

Ein durch ein anderes Fahrzeug abgeschleppter PKW darf wie folgt gekennzeichnet sein:

Beschreibung

Art. 62 Abs. 1 Punkt 3 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137, konsolidierte Fassung mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Durch das Anbringen eines rückstrahlenden Warndreiecks hinten an der linken Seite.

Ein abgeschlepptes Fahrzeug muss hinten auf der linken Seite mit einem retroreflektierenden Warndreieck gekennzeichnet sein. Bei unzureichender Sicht müssen zusätzlich die Begrenzungsleuchten (Standlicht) eingeschaltet werden. Dies gewährleistet eine gute Sichtbarkeit des abgeschleppten Fahrzeugs für andere Fahrer und informiert sie über die ungewöhnliche Situation auf der Straße.