1 PktB,B1Offizielle Nummer: 7513
Ist man als Fahrzeughalter dazu verpflichtet, auf Verlangen einer zuständigen Behörde hin ihr mitzuteilen, wem man das Fahrzeug zum Lenken oder zur Nutzung in einer bestimmten Zeit überlassen hat?
Beschreibung
Art. 78 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137 i.d.g.F.)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja, es sei denn, dass das Fahrzeug entgegen deinem Willen und Wissen durch eine unbekannte Person benutzt worden ist, was man nicht verhindern konnte.
Der Fahrzeughalter ist gesetzlich verpflichtet, anzugeben, wem er das Fahrzeug anvertraut hat, es sei denn, es wurde gegen seinen Willen und sein Wissen von einer unbekannten Person benutzt, was er nicht verhindern konnte. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 78 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, der darauf abzielt, die Identifizierung von Tätern bei Verkehrsverstößen zu ermöglichen.