3 PktBOffizielle Nummer: 10065
In welchem der genannten Fälle soll man das Fernlicht abblenden?

Beschreibung
Art. 51 Abs. 3 Punkt 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit spät. Änd.)
Erklärung
Richtige Antwort: Wenn man sich dem vorausfahrenden Fahrzeug nähert und eine Blendegefahr des Fahrers besteht.
Der Fahrer ist verpflichtet, vom Fernlicht auf Abblendlicht umzuschalten, wenn er sich einem entgegenkommenden oder einem vorausfahrenden Fahrzeug nähert. Im Falle eines vorausfahrenden Fahrzeugs kann das Fernlicht den Fahrer durch die Spiegelung in den Rückspiegeln blenden, was sehr gefährlich ist. Gemäß Art. 51 des Straßenverkehrsgesetzes muss das Fernlicht auch abgeschaltet werden, wenn man sich einem Schienenfahrzeug oder einem Wasserfahrzeug nähert, falls die Gefahr einer Blendung besteht.