1 PktTOffizielle Nummer: 7225
Bedarf der Sonderanhänger, der zum Ziehen durch eine landwirtschaftliche Zugmaschine oder ein langsam laufendes Fahrzeug geeignet ist, einer Zulassung?

Erklärung
Richtige Antwort: Nein.
Gemäß Art. 71 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes unterliegt ein Spezialanhänger, der zum Ziehen durch einen landwirtschaftlichen Traktor oder ein langsam fahrendes Fahrzeug bestimmt ist, nicht der Zulassungspflicht. Dieses Fahrzeug ist für den Verkehr zugelassen, sofern es die entsprechenden technischen Anforderungen erfüllt und funktionstüchtig ist. Das auf dem Foto sichtbare Fahrzeug ist genau ein solcher Spezialanhänger (Miststreuer), der sich rechtlich von einem gewöhnlichen landwirtschaftlichen Anhänger unterscheidet.