2 PktD,D1Offizielle Nummer: 10836

Der Fahrer eines auf dem Territorium der Republik Polen zugelassenen Fahrzeugs, der einen durch die Organe der Republik Polen ausgestellten Führerschein besitzt, soll mitführen und auf Verlangen eines berechtigten Organs vorzeigen:

Erklärung

Richtige Antwort: sonstige Dokumente, soweit solch eine Pflicht aus einem separaten Gesetz resultiert.

Gemäß den geltenden Vorschriften muss ein Fahrzeugführer in Polen weder den Führerschein, die Zulassungsbescheinigung noch den Nachweis der Haftpflichtversicherung mit sich führen, da diese Daten im CEPiK-System überprüft werden. Die Mitführpflicht gilt jedoch für andere Dokumente, sofern sich deren Erfordernis aus gesonderten Gesetzen ergibt, z. B. für eine ärztliche Bescheinigung über Auflagen im Führerschein oder eine Genehmigung für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs.