2 PktA,B,C,D,A1,A2,C1,D1Offizielle Nummer: 2495
Ist man beim Verlassen der Kriechspur dazu verpflichtet, besonders vorsichtig zu sein?
Beschreibung
Art. 17 Abs. 1 Pkt. 3), sowie Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137) in Verbindung mit § 49 Abs. 5 der Verordnung der Minister für Infrastruktur sowie für Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393, mit späteren Änderungen).
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Ja, jeder Fahrstreifenwechsel erfordert besondere Vorsicht. Die Situation im Video ist besonders, da Sie sich auf einem Einfädelungsstreifen (Beschleunigungsstreifen) befinden, der endet, worüber das Zeichen D-14 „Ende des Fahrstreifens“ informiert. Beim Einfädeln in den Verkehr sind Sie gemäß Art. 17 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet, nicht nur besondere Vorsicht walten zu lassen, sondern auch den Fahrzeugen auf dem Fahrstreifen, auf den Sie auffahren, Vorfahrt zu gewähren.