1 PktBOffizielle Nummer: 13400

Folgende Person ist von der Anschnallpflicht im Personenkraftwagen befreit:

Erklärung

Richtige Antwort: eine behinderte Person, die im Rollstuhl transportiert wird,

Gemäß Art. 39 Abs. 2 Punkt 11 des Straßenverkehrsgesetzes ist eine Person mit Behinderung, die in einem Rollstuhl befördert wird, von der Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten befreit. Die anderen genannten Situationen (Beförderung eines Kindes im Kindersitz oder ein subjektives Gefühl von Unbehagen) entbinden weder den Fahrer noch die Fahrgäste von dieser Pflicht.