1 PktBOffizielle Nummer: 13400
Folgende Person ist von der Anschnallpflicht im Personenkraftwagen befreit:
Erklärung
Richtige Antwort: eine behinderte Person, die im Rollstuhl transportiert wird,
Gemäß Art. 39 Abs. 2 Punkt 11 des Straßenverkehrsgesetzes ist eine Person mit Behinderung, die in einem Rollstuhl befördert wird, von der Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten befreit. Die anderen genannten Situationen (Beförderung eines Kindes im Kindersitz oder ein subjektives Gefühl von Unbehagen) entbinden weder den Fahrer noch die Fahrgäste von dieser Pflicht.
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Der Fahrer eines Fahrzeugs, das neben einem Parkplatz für ein Behindertenfahrzeug parkt:
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Sollte man beim Vorbeifahren an einem mit einem solchen Schild gekennzeichneten Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage, aus dem eine behinderte Person aussteigt, besondere Vorsicht walten lassen und gegebenenfalls anhalten?