1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 2994

Haben Sie in der dargestellten Situation die Pflicht, dem Unfallopfer unerläßliche HIlfe zu leisten?

Beschreibung

Gesetz vom 20. Juni 1997, Recht des Straßenverkehrs (GBl. von 2012, Pos. 1137, in der geänderten Fassung) sowie Art. 44 Abs. 2 und 3
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, das ist eine rechtliche und moralische Verpflichtung. Gemäß Art. 44 des Straßenverkehrsgesetzes sowie Art. 162 des Strafgesetzbuches ist jeder, der sich am Unfallort befindet, verpflichtet, einer verletzten Person die notwendige Hilfe zu leisten. Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat.