1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 3346

Bist du hinter dem abgebildeten Zeichen, sofern das Fahrzeug wegen Staus zum Stehen kommt, dazu verpflichtet, einen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug von nicht weniger als 5 m zu halten?

Bist du hinter dem abgebildeten Zeichen, sofern das Fahrzeug wegen Staus zum Stehen kommt, dazu verpflichtet, einen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug von nicht weniger als 5 m zu halten?

Beschreibung

Art. 47a des Gesetzes "Straßenverkehrsgesetz" (GBl. von 2012, Pos. 1137) sowie § 56 Abs. 1 der Verordnung der Minister für Infrastruktur und für Inneres und Verwaltung vom 31.07.2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. von 2002, Nr. 170, Pos. 1393 mit späteren Änderungen).
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, das Hinweisschild D-37 „Tunnel“ kennzeichnet die Einfahrt in einen Tunnel, in dem besondere Vorschriften gelten. Gemäß Art. 47a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes müssen Sie bei einem verkehrsbedingten Halt in einem Tunnel (z. B. bei einem Stau) einen Abstand von mindestens 5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Diese Vorschrift dient der Gewährleistung der Sicherheit und des Platzes für Rettungsdienste im Falle eines Unfalls.