1 PktB,B1Offizielle Nummer: 3784

Welche minimale Tiefe des Profils ist bei einem Reifen ohne den Abriebindikator zulässig?

Beschreibung

Art. 66 Abs. 1 Punkt 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (d.h.: GBl. 2012, Pos. 1137 mit späteren Änderungen), in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Punkt 4, 5 der Verordnung des Ministeriums für Infrastruktur vom 31. Dezember 2002 über die technischen Bedingungen von Fahrzeugen und den Umfang ihrer notwendigen Ausstattung (GBl. Nr. 32, Pos. 262 von 2003 mit späteren Änderungen) und § 2 Abs. 4 Punkt 3 der Verordnung des Ministers für Verkehr, Bau und Seewirtschaft vom 26. Juni 2012 über den Umfang und die Art der Durchführung von technischen Fahrzeuguntersuchungen und die Muster der bei diesen Untersuchungen verwendeten Dokumente (Pos. 996).
Erklärung

Richtige Antwort: 1,6 mm.

Gemäß den Vorschriften beträgt die zulässige Mindestprofiltiefe bei Reifen eines Personenkraftwagens 1,6 mm. Eine geringere Profiltiefe verschlechtert die Haftung des Fahrzeugs drastisch, insbesondere auf nasser Fahrbahn, und verlängert den Bremsweg erheblich. Das Fahren mit abgenutzten Reifen ist gefährlich und wird mit einem Bußgeld und dem Einbehalt der Zulassungsbescheinigung geahndet.