1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6310

Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Personaldaten des Fahrzeugbesitzers anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?

Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Personaldaten des Fahrzeugbesitzers anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?

Beschreibung

Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, das ist eine gesetzliche Pflicht. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Fahrer verpflichtet, seine persönlichen Daten, die Daten des Fahrzeughalters oder -besitzers sowie die Daten des Versicherers anzugeben. Die Bereitstellung dieser Informationen ist unerlässlich, damit die anderen Beteiligten ihre Schadensersatzansprüche, z. B. aus der Haftpflichtversicherung des Verursachers, reibungslos geltend machen können.