1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6310
Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Personaldaten des Fahrzeugbesitzers anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?

Beschreibung
Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Ja, das ist eine gesetzliche Pflicht. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Fahrer verpflichtet, seine persönlichen Daten, die Daten des Fahrzeughalters oder -besitzers sowie die Daten des Versicherers anzugeben. Die Bereitstellung dieser Informationen ist unerlässlich, damit die anderen Beteiligten ihre Schadensersatzansprüche, z. B. aus der Haftpflichtversicherung des Verursachers, reibungslos geltend machen können.
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Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Angaben über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?