1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6311

Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Angaben über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?

Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Angaben über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?

Beschreibung

Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, das ist die Pflicht jedes Beteiligten an einem Verkehrsunfall. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes müssen auf Verlangen einer anderen am Unfall beteiligten Person unter anderem die Daten des Versicherungsunternehmens angegeben werden, bei dem der Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Dies ermöglicht es dem Geschädigten, Schadensersatz zu fordern, und ist die Grundlage für die Erstellung eines Unfallberichts ohne Hinzuziehung der Polizei.