1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6311
Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Angaben über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?

Beschreibung
Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Ja, das ist die Pflicht jedes Beteiligten an einem Verkehrsunfall. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Pkt. 4 des Straßenverkehrsgesetzes müssen auf Verlangen einer anderen am Unfall beteiligten Person unter anderem die Daten des Versicherungsunternehmens angegeben werden, bei dem der Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Dies ermöglicht es dem Geschädigten, Schadensersatz zu fordern, und ist die Grundlage für die Erstellung eines Unfallberichts ohne Hinzuziehung der Polizei.
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Sind Sie bei der Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, die Personaldaten des Fahrzeugbesitzers anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligter verlangt?
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Sollen Sie bei der Beteiligung an einem Unfall auf der Autobahn, das Liegenbleiben des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs durch Aufstellen eines Warndreiecks in der Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug ankündigen?