1 PktB,C,D,C1,D1Offizielle Nummer: 6312

Sollen Sie bei der Beteiligung an einem Unfall auf der Autobahn, das Liegenbleiben des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs durch Aufstellen eines Warndreiecks in der Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug ankündigen?

Sollen Sie bei der Beteiligung an einem Unfall auf der Autobahn, das Liegenbleiben des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs durch Aufstellen eines Warndreiecks in der Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug ankündigen?

Beschreibung

Art. 50 Abs. 2 Pkt. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, im Falle einer Fahrzeugpanne auf einer Autobahn oder Schnellstraße muss ein Warndreieck in einer Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Gemäß Art. 50 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ist es auch obligatorisch, die Warnblinkanlage einzuschalten (oder die Standlichter, falls das Fahrzeug keine Warnblinkanlage besitzt). Der große Abstand des Warndreiecks ist entscheidend, da er anderen Fahrern, die mit hoher Geschwindigkeit fahren, Zeit für eine sichere Reaktion gibt.