1 PktB,C,D,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6314
Darf beim Abschleppen eines Fahrzeugs die Warnblinkanlage benutzt werden?

Beschreibung
Art. 31 Abs. 1 Punkt 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes (Gesetzblatt von 2012, Pos. 1137)
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Die Verwendung der Warnblinkanlage bei einem abgeschleppten Fahrzeug ist untersagt, da sie das Signalisieren der Absicht zum Fahrstreifen- oder Richtungswechsel mittels Fahrtrichtungsanzeigern unmöglich macht. Die korrekte Kennzeichnung, wie sie auf dem Foto am schwarzen Fahrzeug zu sehen ist, besteht darin, ein Warndreieck hinten links anzubringen. Gemäß Art. 31 des Straßenverkehrsgesetzes dient die Warnblinkanlage nicht dazu, ein in Fahrt befindliches abgeschlepptes Fahrzeug zu kennzeichnen.
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Sollen Sie bei der Beteiligung an einem Unfall auf der Autobahn, das Liegenbleiben des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs durch Aufstellen eines Warndreiecks in der Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug ankündigen?
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Dürfen Sie, wenn Sie an einen Unfallort gelangen, diesen auf diese Weise absichern, dass Sie Ihr Auto mit eingeschalteter Warnblinkanlage entsprechend aufstellen?