1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 7318

Dürfen Sie in dieser Situation die an der linken Seite sichtbare Fahrbahnfläche zum Parken verwenden?

Beschreibung

§ 90 Abs. 5 der Verordnung über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393 mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Die auf der linken Seite sichtbare, mit schrägen Streifen markierte Fahrbahnfläche ist die Fahrbahnmarkierung P-21 „Sperrfläche“. Diese Markierung kennzeichnet einen Bereich, dessen Befahren und Anhalten kategorisch verboten sind. Daher ist das Parken an dieser Stelle unzulässig, da es eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen würde.