3 PktBOffizielle Nummer: 8406
Gilt in dieser Situation das vertikale Verkehrszeichen "Anhalten verboten" auch für den ungepflasterten Straßenrand?
Beschreibung
§ 28 Abs. 1 Punkt 1 der Verordnung der Minister für Infrastruktur sowie für Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393, in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (GBl. 2012, Pos. 1137 und 1448)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Das in den letzten Einzelbildern des Films rechts sichtbare Zeichen B-36 „Haltverbot“ gilt für die Straßenseite, auf der es aufgestellt wurde. Da zur Straße nicht nur die Fahrbahn, sondern auch der Seitenstreifen gehört, gilt dieses Verbot auch auf diesem. Gemäß § 28 Abs. 1 Punkt 1 der Verordnung ist das Anhalten des Fahrzeugs auf dem unbefestigten Seitenstreifen in dieser Situation verboten.