1 PktPTOffizielle Nummer: 6941

Soll man beim Erreichen einer so ausgeschilderten Stelle die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass die diese Stellen betretenden Fußgänger oder Radfahrer am Fußgängerüberweg bzw. Radüberweg nicht gefährdet werden?

Soll man beim Erreichen einer so ausgeschilderten Stelle die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass die diese Stellen betretenden Fußgänger oder Radfahrer am Fußgängerüberweg bzw. Radüberweg nicht gefährdet werden?
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Das sichtbare Verkehrszeichen D-6b „Fußgängerüberweg und Radfahrerüberfahrt“ kennzeichnet eine Stelle, an der Fußgänger und Radfahrer die Fahrbahn überqueren. Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist ein Fahrzeugführer, der sich einer solchen Stelle nähert, verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen und die Geschwindigkeit so zu verringern, dass eine Gefährdung dieser ungeschützten Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.