2 PktBOffizielle Nummer: 2403

Darf man die Tür des Fahrzeuges öffnen, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass man dadurch den Straßenverkehr nicht gefährdet?

Beschreibung

Art. 45 Abs. 1 Pkt. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2005, Nr. 108, Pos. 908, mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Gemäß Art. 45 Abs. 1 Pkt. 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist es verboten, die Tür eines Fahrzeugs zu öffnen, ohne sich zu vergewissern, dass dies die Sicherheit nicht gefährdet. Vor dem Öffnen der Tür müssen Sie immer in den Spiegel und nach hinten schauen, um einen Zusammenstoß mit einem herannahenden Fahrzeug, insbesondere mit einem Radfahrer oder Motorradfahrer, zu vermeiden.