2 PktBOffizielle Nummer: 2409

Kann in der dargestellten Situation das so stehengelassene Fahrzeug den Straßenverkehr oder andere Fahrer beim Einparken behindern?

Kann in der dargestellten Situation das so stehengelassene Fahrzeug den Straßenverkehr oder  andere Fahrer beim Einparken behindern?

Beschreibung

Art. 45 Abs. 1 Pkt. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2005, Nr. 108, Pos. 908, mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, das Abstellen eines Fahrzeugs mit weit geöffneten Türen, wie auf dem Bild, stellt sowohl eine Behinderung als auch eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Geöffnete Türen vergrößern den Umriss des Fahrzeugs erheblich, was die Durchfahrt blockieren, das Parken für andere erschweren und eine Gefahr für vorbeifahrende Fahrzeuge oder Fußgänger schaffen kann. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Pkt. 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist es verboten, die Türen eines Fahrzeugs offen zu lassen, wenn dies die Sicherheit gefährdet oder den Verkehr behindert.