1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 2420
Dürfen Sie in dargestellten Situation den Unfallort verlassen, weil Sie davon ausgehen, dass der Täter dem Betroffenen Hilfe leistet?
Beschreibung
Art. 44 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Pkt. 1) und 3) des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit Änderungen)
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen. Gemäß Art. 44 des Straßenverkehrsgesetzes ist jeder Teilnehmer eines Unfalls mit Verletzten zur Hilfeleistung verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch für Zeugen des Vorfalls, und ihre Unterlassung ist strafbar.