3 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 2436

Sollen Sie sich bei geöffneten Bahnübergangsschranken vergewissern, dass kein Zug kommt?

Beschreibung

Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2005, Nr. 108, Pos. 908, mit späteren Änderungen) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung der Minister für Infrastruktur und für Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393, mit späteren Änderungen).
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, geöffnete Schranken entbinden nicht von der Pflicht zur besonderen Vorsicht. Gemäß Art. 28 des Straßenverkehrsgesetzes muss sich der Fahrer vergewissern, ob kein Zug naht, selbst an einem gesicherten Bahnübergang. Man sollte immer das Prinzip des begrenzten Vertrauens anwenden, da technische Anlagen ausfallen können.