3 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 2436
Sollen Sie sich bei geöffneten Bahnübergangsschranken vergewissern, dass kein Zug kommt?
Beschreibung
Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2005, Nr. 108, Pos. 908, mit späteren Änderungen) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung der Minister für Infrastruktur und für Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393, mit späteren Änderungen).
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Ja, geöffnete Schranken entbinden nicht von der Pflicht zur besonderen Vorsicht. Gemäß Art. 28 des Straßenverkehrsgesetzes muss sich der Fahrer vergewissern, ob kein Zug naht, selbst an einem gesicherten Bahnübergang. Man sollte immer das Prinzip des begrenzten Vertrauens anwenden, da technische Anlagen ausfallen können.
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Haben Sie die Pflicht, wenn Sie sich diesem Bahnübergang nähern, sich zu vergewissern, dass in der Zeit der Überquerung kein Zug kommt?
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Sie sehen Menschen im brennenden Auto. Haben Sie die Pflicht, soweit es möglich ist, ihnen die erste Hilfe zu leisten und die Feuerwehr zu benachrichtigen?