3 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 2443

Darf man auf den Bahnübergang einfahren, wenn die Halbschranken ganz hochgehoben sind und das Rotlichtsignal noch nicht ausgeschaltet wurde?

Beschreibung

Art. 5 und Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen), in Verbindung mit § 98 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 78 Abs. 5 Pkt. 1 der Verordnung der Minister für Infrastruktur und für Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393, mit späteren Änderungen).
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Absolut nicht. Ein blinkendes rotes Licht am Signalgeber ist ein vorrangiges Signal und verbietet kategorisch die Einfahrt auf den Bahnübergang, unabhängig von der Position der Schranken. Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist die Einfahrt auf den Übergang erst nach dem vollständigen Anheben der Schranken UND dem Erlöschen des roten Lichtsignals gestattet.