1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 3675

Als Fahrzeuglenker waren Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt, in dem eine Person ums Leben gekommen ist. Haben Sie die Pflicht, am Unfallort zu bleiben?

Als Fahrzeuglenker waren Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt, in dem eine Person ums Leben gekommen ist. Haben Sie die Pflicht, am Unfallort zu bleiben?

Beschreibung

Art. 44 Abs. 2 Pkt. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 "Straßenverkehrsgesetz" (konsolidierte Fassung GBl. von 2012, Pos. 1137 mit spät. Änd.)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, im Falle eines Unfalls mit Todesfolge hat der Fahrer die unbedingte Pflicht, am Unfallort zu bleiben. Gemäß Art. 44 des Straßenverkehrsgesetzes wird das Verlassen eines solchen Unfallortes als Flucht behandelt und ist mit sehr schweren rechtlichen Konsequenzen verbunden. Die einzige Rechtfertigung ist, sich zu entfernen, um Hilfe zu rufen, mit der Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr.