1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 3675
Als Fahrzeuglenker waren Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt, in dem eine Person ums Leben gekommen ist. Haben Sie die Pflicht, am Unfallort zu bleiben?

Beschreibung
Art. 44 Abs. 2 Pkt. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 "Straßenverkehrsgesetz" (konsolidierte Fassung GBl. von 2012, Pos. 1137 mit spät. Änd.)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Ja, im Falle eines Unfalls mit Todesfolge hat der Fahrer die unbedingte Pflicht, am Unfallort zu bleiben. Gemäß Art. 44 des Straßenverkehrsgesetzes wird das Verlassen eines solchen Unfallortes als Flucht behandelt und ist mit sehr schweren rechtlichen Konsequenzen verbunden. Die einzige Rechtfertigung ist, sich zu entfernen, um Hilfe zu rufen, mit der Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr.
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Als Fahrzeuglenker waren Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt. Dürfen Sie die Unfallstelle verlassen, nachdem Sie den Verletzten Hilfe geleistet haben, aber die Polizei nocht nicht gekommen ist?
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Bestimmt die sichtbare, aus weißen Punktrückstrahlern zusammengesetzte Linie den Straßenrand?