1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6293

Sind Sie verpflichtet bei einem Unfall mit Toten, an dem Sie beteiligt sind, nach der Benachrichtigung der Rettungsdienste am Unfallort zu bleiben?

Sind Sie verpflichtet bei einem Unfall mit Toten, an dem Sie beteiligt sind, nach der Benachrichtigung der Rettungsdienste am Unfallort zu bleiben?

Beschreibung

Art. 44 Abs. 2 Punkt 3 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Gemäß Art. 44 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Fahrer bei einem Unfall mit Opfern (Toten oder Verletzten) verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Das Verlassen des Ortes ist ausnahmsweise erlaubt, z. B. um Hilfe zu rufen, wonach man unverzüglich zurückkehren muss. Das eigenmächtige Verlassen des Ortes eines solchen Unfalls wird als Fahrerflucht behandelt und stellt eine Straftat dar.