1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6296

Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall ohne Toten und Verletzten verpflichtet, die Polizei zu rufen?

Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall ohne Toten und Verletzten verpflichtet, die Polizei zu rufen?

Beschreibung

Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Es besteht keine Pflicht, die Polizei zu rufen, wenn bei dem Verkehrsunfall nur Sachschäden entstanden sind und niemand verletzt oder getötet wurde. Eine solche Situation wird rechtlich als Kollision und nicht als Unfall eingestuft. Gemäß Art. 44 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes sollten die Beteiligten die Fahrzeuge von der Straße entfernen, um den Verkehr nicht zu behindern, und können eine gemeinsame Unfallerklärung abgeben, die die Grundlage für die Schadensregulierung durch den Versicherer bildet.