1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6298

Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall mit Verletzten verpflichtet, Rettungsdienste zu rufen und den Beschädigten notwendige Hilfe zu leisten?

Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall mit Verletzten verpflichtet, Rettungsdienste zu rufen und den Beschädigten notwendige Hilfe zu leisten?

Beschreibung

Art. 44 Abs. 2 Punkt 1 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, dies ist eine unbedingte Pflicht jedes Beteiligten an einem Unfall mit Verletzten. Gemäß Art. 44 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes müssen den Opfern die notwendige Hilfe geleistet und das medizinische Rettungsteam sowie die Polizei gerufen werden. Es ist zu beachten, dass unterlassene Hilfeleistung eine Straftat ist, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird.