1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6299
Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, Ihre Personaldaten anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligte von Ihnen verlangt?

Beschreibung
Art. 44 Abs. 1 Punkt 4 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Ja, bei Beteiligung an einem Verkehrsunfall (Kollision oder Unfall) besteht die Pflicht, auf Verlangen eines anderen Beteiligten seine persönlichen Daten sowie die Daten der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs anzugeben. Dies ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1 Punkt 4 des Straßenverkehrsgesetzes und ermöglicht es dem Geschädigten, Ansprüche beim Versicherer des Verursachers geltend zu machen.
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Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall mit Verletzten verpflichtet, Rettungsdienste zu rufen und den Beschädigten notwendige Hilfe zu leisten?
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