1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6299

Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, Ihre Personaldaten anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligte von Ihnen verlangt?

Sind Sie bei Beteiligung an einem Unfall verpflichtet, Ihre Personaldaten anzugeben, wenn das ein anderer Unfallbeteiligte von Ihnen verlangt?

Beschreibung

Art. 44 Abs. 1 Punkt 4 des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, bei Beteiligung an einem Verkehrsunfall (Kollision oder Unfall) besteht die Pflicht, auf Verlangen eines anderen Beteiligten seine persönlichen Daten sowie die Daten der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs anzugeben. Dies ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1 Punkt 4 des Straßenverkehrsgesetzes und ermöglicht es dem Geschädigten, Ansprüche beim Versicherer des Verursachers geltend zu machen.