1 PktA,B,C,D,A1,A2,C1,D1Offizielle Nummer: 6300

Sollen Sie die Warnblinkanlage und - falls das Fahrzeug damit nicht ausgestattet ist - das Standlicht einschalten, wenn Sie das Fahrzeug infolge einer Panne auf einer Schnellsstraße halten muss?

Sollen Sie die Warnblinkanlage und - falls das Fahrzeug damit nicht ausgestattet ist - das Standlicht einschalten, wenn Sie das Fahrzeug infolge einer Panne auf einer Schnellsstraße halten muss?

Beschreibung

Art. 50 Abs. 2 Punkt 1) lit. a) des Gesetzes vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, dies ist eine Pflicht, die sich aus Art. 50 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt. Bei einem Pannenhalt auf einer Schnellstraße müssen die Warnblinkanlage und, falls diese nicht vorhanden ist, die Positionsleuchten eingeschaltet werden. Es ist auch obligatorisch, ein Warndreieck in einer Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug aufzustellen, was für die Sicherheit auf einer Straße mit hoher Geschwindigkeit entscheidend ist.