1 PktB,C,D,C1,D1Offizielle Nummer: 6302
Sollen Sie bei der Beteiligung an einem Unfall auf der Autobahn das Stehenbleiben des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs durch Einschalten der Warnblickanlage ankündigen?

Beschreibung
Art. 50 Abs. 2 Punkt 1) lit. a) des Gesetzes vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Ja, wenn ein Fahrzeug auf der Autobahn liegen bleibt, sei es aufgrund eines Unfalls oder einer Panne, ist der Fahrer unbedingt verpflichtet, den Halt zu signalisieren. Gemäß Art. 50 des Straßenverkehrsgesetzes müssen die Warnblinkanlage eingeschaltet und ein Warndreieck in einer Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Dies ist aufgrund der hohen Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge entscheidend für die Sicherheit.
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Ist das Aufstellen eines Warndreiecks in der Entfernung von 30-50 m hinter dem Fahrzeug bei einer Panne auf der Schnellstraße richtig?
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Sollen Sie in dieser Situation beim Parken eines beschädigten Fahrzeugs auf einer Straße außerhalb geschlossener Ortschaft ein Warndreieck hinter dem Fahrzeug in der Entfernung von 150 m aufstellen?