1 PktB,C,D,C1,D1Offizielle Nummer: 6302

Sollen Sie bei der Beteiligung an einem Unfall auf der Autobahn das Stehenbleiben des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs durch Einschalten der Warnblickanlage ankündigen?

Sollen Sie bei der Beteiligung an einem Unfall auf der Autobahn das Stehenbleiben des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs durch Einschalten der Warnblickanlage ankündigen?

Beschreibung

Art. 50 Abs. 2 Punkt 1) lit. a) des Gesetzes vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja, wenn ein Fahrzeug auf der Autobahn liegen bleibt, sei es aufgrund eines Unfalls oder einer Panne, ist der Fahrer unbedingt verpflichtet, den Halt zu signalisieren. Gemäß Art. 50 des Straßenverkehrsgesetzes müssen die Warnblinkanlage eingeschaltet und ein Warndreieck in einer Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Dies ist aufgrund der hohen Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge entscheidend für die Sicherheit.