1 PktB,C,D,T,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6305

Sollen Sie beim Parken des beschädigten Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer befestigten Straße das eingeschaltete Abblendlicht lassen?

Sollen Sie beim Parken des beschädigten Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer befestigten Straße das eingeschaltete Abblendlicht lassen?

Beschreibung

Art. 50 Abs. 2 Pkt. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Nein, die Vorschriften verlangen nicht das Einschalten des Abblendlichts, das zur Beleuchtung der Straße während der Fahrt dient. Gemäß Art. 50 des Straßenverkehrsgesetzes muss das Halten eines beschädigten Fahrzeugs durch Einschalten der Warnblinkanlage signalisiert werden. Zusätzlich muss außerhalb geschlossener Ortschaften ein Warndreieck in einer Entfernung von 30-50 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden.