1 PktB,C,D,T,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6305
Sollen Sie beim Parken des beschädigten Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer befestigten Straße das eingeschaltete Abblendlicht lassen?

Beschreibung
Art. 50 Abs. 2 Pkt. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Nein, die Vorschriften verlangen nicht das Einschalten des Abblendlichts, das zur Beleuchtung der Straße während der Fahrt dient. Gemäß Art. 50 des Straßenverkehrsgesetzes muss das Halten eines beschädigten Fahrzeugs durch Einschalten der Warnblinkanlage signalisiert werden. Zusätzlich muss außerhalb geschlossener Ortschaften ein Warndreieck in einer Entfernung von 30-50 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden.
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Sollen Sie in dieser Situation beim Parken eines beschädigten Fahrzeugs auf einer Straße außerhalb geschlossener Ortschaft ein Warndreieck hinter dem Fahrzeug in der Entfernung von 150 m aufstellen?
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Sind Sie in dieser Situation verpflichtet, das Parken des beschädigten Fahrzeugs auf einer Straße, die keine Schnellstraße ist, zu signalisieren, wenn das Fahrzeug aus genügender Entfernung erkennbar ist?