1 PktA,B,C,D,T,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6306
Sind Sie in dieser Situation verpflichtet, das Parken des beschädigten Fahrzeugs auf einer Straße, die keine Schnellstraße ist, zu signalisieren, wenn das Fahrzeug aus genügender Entfernung erkennbar ist?

Beschreibung
Art. 50 Abs. 1 Pkt. 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes (GBl. von 2012, Pos. 1137)
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Der Fahrer sollte das Halten des Fahrzeugs aufgrund einer Panne oder eines Unfalls auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften signalisieren, wenn das Fahrzeug an einer verbotenen Stelle auf der Fahrbahn oder am Straßenrand anhält und nicht gut sichtbar ist.
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Sollen Sie beim Parken des beschädigten Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer befestigten Straße das eingeschaltete Abblendlicht lassen?
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Soll das Parken eines beschädigten Fahrzeugs auf einer für den Verkehr gesperrten Fläche entsprechend angekündigt werden?