1 PktA,B,C,D,AM,A1,A2,B1,C1,D1Offizielle Nummer: 6307
Soll das Parken eines beschädigten Fahrzeugs auf einer für den Verkehr gesperrten Fläche entsprechend angekündigt werden?

Beschreibung
Art. 50 Abs. 2 Pkt. 2) Buchst. b) des Gesetzes vom 20. Juni 1997 Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137 mit Änd.)
Erklärung
Richtige Antwort: Ja
Im Falle einer Fahrzeugpanne auf anderen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften muss das Halten durch Einschalten der Warnblinkanlage signalisiert werden. Wenn das Fahrzeug keine Warnblinkanlage besitzt, sind die Standlichter zu verwenden und ein Warndreieck hinter oder auf dem Fahrzeug in einer Höhe von bis zu 1 Meter aufzustellen.
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Sind Sie in dieser Situation verpflichtet, das Parken des beschädigten Fahrzeugs auf einer Straße, die keine Schnellstraße ist, zu signalisieren, wenn das Fahrzeug aus genügender Entfernung erkennbar ist?
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Sollen Sie ein Fahrzeug, das durch eine technische Störung liegen geblieben ist, vom Übergang unverzüglich entfernen und soweit dies möglich ist, den Lokomotivführer warnen?