3 PktBOffizielle Nummer: 9379

Gilt das Halteverbot in dieser Situation auch für den Bürgersteig?

Beschreibung

Verordnung der Minister für Infrastruktur sowie Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale. (GBl. 2002 Nr. 170 Pos. 1393, mit spät. Änd.)
Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Das auf der rechten Straßenseite sichtbare Zeichen B-36 „Halteverbot“ wird durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Gilt auch für den Gehweg“ ergänzt. Gemäß den Vorschriften (§ 28 Abs. 6) gilt dieses Verbot zwar standardmäßig für die Fahrbahn und den Seitenstreifen, jedoch erweitert das Anbringen eines solchen Zusatzschildes seine Gültigkeit auch auf den Gehweg. Daher ist das Anhalten eines Fahrzeugs auf dem Gehweg an dieser Stelle verboten.